S A T Z U N G

des

VEREINS FÜR FREIHANDSCHIESSEN HANNOVER v. 1862 e.V.

Name und Sitz

§ 1

1)Der Name des Vereins lautet: VEREIN FÜR FREIHANDSCHIESSEN  HANNOVER von 1862 e.V.

2)Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist über die zuständigen Verbände Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.

3)Der Verein ist Mitglied im Fachverband Schießsport im Landessportbund.

4)Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck

§ 2

1) Der Verein ist politisch und konfessionel neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 von 1.10. 1976, insbesondere durch Förderung des Schießsports.

2)Zweck ist die Übung und Pflege des sportlichen Schießens aus freier Hand.

3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur fÜr satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft§ 3

1)Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt.

1)Die Aufnahme erfolgt nach einstimmiger Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf des schriftlichen Einver ständ- nisses des gesetzlichen Vertreters.

3) Dem aufgenommenen Mitglied ist vom Vorstand unter Zustellung der Satzung schriftlich Mitteilung von der Aufnahme zu machen.

4)Eine Aufnahmegebühr wird in der Höhe erhoben, die von der Schützenhaupt- versammlung jährlich festgesetzt wird.

5) Mitgliedsbeiträge haben alle Mitglieder in der von der Schützenhauptver- sammlung beschlossenen Höhe regelmässig an die Vereinskasse zu zahlen.

6)Der jeweilige Jahresbeitrag ist bis zum 1.07. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 4

1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt. Der Austritt kann mit ¼jährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

2)Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jeder Anspruch an das Vereins- vermögen verloren.

§ 5

1) Außer dem freiwilligen Austritt oder durch Tod erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss, der vom geschäftsführenden Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mindesten einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung in Rückstand geblieben ist, oder wenn ein Mitglied sich in grober Weise dem Verein gegenüber vergeht oder den Zielen des Vereins entgegenarbeitet. Ferner nach rechtskräftiger Ver- urteilung wegen eines Verbrechens oder einer ehrenrührigen Handlung.

3)Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss ist binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch an den Ehrenrat möglich.

4)Dieser entscheidet endgültig.

5)Dem Betroffenen ist der Beschluss durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6

1)Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Schützenversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

2)Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mit- glieder. Zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sind sie nicht verpflichtet.

Gliederung

§ 7

                   1)Die Organe des Vereins sind:

          a)die Schützenversammlung

          b)der geschäftsführende Vorstand

          c)der erweiterte Vorstand

          d)der Ehrenrat

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamt Vorstand.

                              Schützenversammlungen

                                      § 8

1) Die Schützenhauptversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung eines jeden Vereinsmitgliedes einberufen. Die Versammlung gilt als rechtzeitig einberufen, wenn die schriftlichen Einladungen mindestens 12 Tage vor der Versammlung abgesandt sind (Poststempel). In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben sein.

     2)Die Tagesordnung muss enthalten:

     a)Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

    b)Jahresbericht des 1. Schatzmeisters

    c)Bericht der Kassenprüfer

    d)Beschlussfassung über Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes

    e)Neuwahl ausscheidender Vorstands und Ehrenratsmitglieder

    f)Neuwahl der Kassenprüfer

    g)Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr für das     laufende Vereinsjahr und über den Haushaltsvoranschlag.

    3)Ausserordentliche Schützenversammlungen können unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden, wenn

     a die Interessen des Vereins es erfordern

     b mindestens ¼ der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.

     4)Ordnungsgemäss gefasste Beschlüsse einer Mitgliederversammlung können                                      .    nicht zum Anlass genommen werden, eine ausserordentliche Schützen ver-  , . .    sammlung zu  fordern.

     5)Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei der . .    Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglie-    .    der.

     6)Die Niederschrift einer jeden Versammlung, die vom jeweiligen Versamm-          .    lungsleiter und dem ProtokollfÜhrer zu unterzeichnen ist, ist der nach .  . .    folgenden Versammlung zur Genehmigung vorzutragen.

Vorstand

§ 9

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:

    1. dem Oberschützenmeister als Vorsitzenden

    2. dem Schützenmeister als stellvertretendem Vorsitzenden

    3. dem 1. Schatzmeister

    4. dem 1. Schriftführer

    5. dem Vereinssportleiter

    6. dem Spartenleiter für Gewehrschiessen

    7. dem Spartenleiter für Pistolenschiessen

    Der geschäftsführende Vorstand wird von der Schützenhauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die hmtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes endet erst mit der Wahl des Nachfolgers im Amte.

    1)Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Angehörigen.

    2)Zur UnterstÜtzung des geschäftsführenden Vorstandes wird von der Schützenhauptversammlung der erweiterte Vorstand auf 3 Jahre, jedoch nicht im gleichen Jahr wie der geschäftsführende Vorstand, gewählt.

    Diesem gehören an:

    1. der 2. Schriftführer

    2. der 2. Schatzmeister

    3. der Festleiter

    4. der Jugendleiter

    5. der Pressewart

    6. der Vorsitzende des Ältestenrates

    7. 2 Sportwarte für Gewehr

    2 Sportwarte für Damen

    2 Sportwarte für Pistole

    1 Sportwart für jagdliches Schiessen

    Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder mit beratender Stimme für besondere Aufgaben in den Vorstand zu Sitzungen hinzuzuziehen. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Leitenden zu unterschreiben ist.

    5)Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    § 10

1)Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Oberschützenmeister; im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der Schützen- meister.

    § 11

1)Pflicht des Vorstandes in seiner Gesamtheit ist es, die Ehre und den guten Ruf des Vereins zu wahren, die Befolgung und Aufrechterhaltung der Satzung zu überwachen und den Verein nach innen und aussen zu vertreten.

2)Der OberschÜtzenmeister vertritt den Verein nach aussen. Er beruft den Vorstand und die Schützenversammlungen ein. In allen diesen Sitzungen hat er den Vorsitz und ist fÜr die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich

3)Der Schützenmeister hat den Oberschützenmeister zu unterstützen und ihn im Verhinderungsfalle zu vertreten.

4)Der 1. Schatzmeister führt die Vereinskasse. Er zieht die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ein und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu fÜhren. Er schlägt dem geschäftsführenden Vorstand den Haushaltsplan vor. Er ist berechtigt, Kosten zurückzuweisen, die den Haushaltsplan überschreiten. Sämtliche Ausgaben, die nicht im Etat vorgesehen sind, bedürfen seiner vorherigen Genehmigung bzw. Zustimmung.

5)Der 2. Schatzmeister unterstützt den 1. Schatzmeister und vertritt diesen im Verhinderungsfalle. Er verwaltet als Zeugmeister gleichzeitig das Vereinsinventar.

6)Der 1. Sportleiter hat die schießsportlichen Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Vorstand auszurichten und zu überwachen.

7)Die Spartenleiter Gewehr und Pistole unterstützen den Vereinssportleiter und sind voll verantwortlich für das Training innerhalb des Vereins sowie fÜr die intensive Vorbereitung der Sportschützen auf die Wettkämpfe und Meisterschaften.

8)Der 1. Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel in Vereinsangelegenheiten zusammen mit dem 2. Schriftführer, der auch Protokoll über die Schützenversammlungen führt.

    § 12

    1)Sportwarte werden zur Dienstleistung bei den Schießsportveranstaltungen und zur Unterstützung des Vorstandes gewählt. Die Sportwarte dürfen selbständige Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen vom Vorstand eingeräumten Befugnisse treffen.

    2)Sie haben ausserdem die VerDflichtung, wenig geübte und neu eintretende Schützen mit den Waffen vertraut zu machen und die Schützen zum regelmässigen Training anzuhalten.

    § 13

1)Zur Unterstützung des Oberschützenmeisters in besonderen Fragen der Tradition und Organisation wird von der Schützenhauptversammlung ein Ältestenrat auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ältestenrat besteht aus 6 Schützen mit einem Mindestalter von je 55 Jahren, deren Vorsitzender aus eigener Mitte gewählt wird.

    § 14

1)Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die von der Schützenhauptversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt werden.

2) Aus eigener Mitte wählt der Ehrenrat einen Vorsitzenden und gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Einberufung erfolgt durch seinen Vorsitzenden.

3)Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht ange- hören.

4)Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Seine Entscheidungen sind innerhalb des Vereins endgültig.

5)Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu erledig- enden Sache beteiligt ist.

6)Als Ehrenstrafen können ausgesprochen werden:

    a Verwarnung b Verweis c schwerer Verweis

     

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 15

1)Das den Mitgliedern zeit bzw. leihweise zur Verfügung gestellte Vereinsgerät    ist von diesen vor Beschädigung zu schützen. Der Empfänger haftet dem Verein      Gegenüber für jeden entstandenen Schaden.                                      

§ 16

1)Anträge auf Abänderung der Vereinssatzung und sonstige Anträge können von jedem Mitglied zu jeder stattfindenden Schützenversammlung gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens 6 Tage vor der Versammlung mit Begründung beim Vorstand eingereicht sein. Zur Annahme einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

§ 17

1)Der Todesfall eines Vereinsmitgliedes sollte von den Angehörigen dem Vorstand unverzüglich gemeldet und Tag und Stunde der Beisetzung bekanntgegeben werden, damit die Teilnahme des Vereins an den Beisetzungsfeierlichkeiten des Verstorbenen gesichert ist.

    Auflösung des Vereins

§ 18

1)Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Schützenversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nicht beschlossen werden, wenn mehr als sieben Mitglieder dagegen stimmen.

2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Vereinsjahr

§ 19

1)Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Schlussbestimmungen

§ 2o

 

1)Diese Satzung ist von der ausserordentlichen Schützenversammlung am 24.4.1963 angenommen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2)Die Satzung vom 3o.o1.193o mit Nachträgen tritt am gleichen Tage ausser Kraft.

 

Nachträge

1)Die Änderungen in den §§ 1/3, ¼, 3/1, 9/1, 9/3, 11/5, 11/6, 11/7, 12/1 sind von der Schützenhauptversammlung am 2.o3.1966 und der außerordentlichen Schützenversammlung am 19.o6.1968 genehmigt, in die bis dahin geltende Satzung vom 24.o4.1963 eingearbeitet und dem Registergericht zu RegisterNr. 1773/64 angezeigt worden.

2)Die Änderungen in den §§ 1/3 3/1, 3/2, 3/3, 3/6, 5/2, 5/4, 5/5, 8/1,it8/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 9/l: 9/3, 9/4, 11/4, 11/7, 13/1, 14/7, 15/1 sind von der Schützenhauptversammlung am 6.o2.1976 genehmigt, in die geltende Satzung vom 24.o4.1963 mit Änderungen vom 2.o3.1966 und 19.o6.1968 eingearbeitet und dem Registergericht zu RegisterNr. 1773/64 angezeigt worden. Die Änderung in dem § 9/1 ist von der Schützenhauptversammlung am 11.01.1978 genehmigt, in die geltende Satzung vom 24.o4.1963 mit Änderungen vom und sowie eingearbeitet Und dem zu1773/64 angezeigt worden.

4)Die Änderungen in den §§ 2/1, 2/3, 8/1 18/2 sind von der Schützenhauptver- sammlung am 11.o3.1987 genehmigt, in die geltende Satzung vom 24.o4. 1963 mit Änderungen vom 2.03.1966, 19.o6.1968, 6.o2.1976 und 11.o1. 1978 eingearbeitet und dem Registergericht zu RegisterNr. 1773/64 angezeigt worden.

Hannover im Dezember 1987

VEREIN FÜR FREIHANDSCHIESSEN HANNOVER v. 1862 e.V.

Der Vorstand

Oberschützenmeister

 

 

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